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Grundsätzlich kein Einlass unter 16 Jahren (Ausweiskontrolle!)
Einlass von 16-18 Jahre alten Gästen:
1. Übertragung der Aufsichtspflicht
Es ist möglich den Besuch von 16-18 Jahre alten Jugendlichen auch nach
24 Uhr zu verlängern. Rechtliche Grundlage hierfür ist:
Jugendschutzgesetz § 1, Absatz (1), Nr. 4
"Im Sinne des Gesetzes ... ist erziehungsbeauftragte Person, jede
Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer
Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben
wahrnimmt ... .
Der genaue Gesetzestext kann online beim Bundesministerium für
Familie, Frauen, Senioren und Jugend eingesehen werden (Link).
Für die Übertragung der Aufsichtspflicht wird nur
das hier zur Verfügung gestellte Formular akzeptiert!
Link zum Formular:
11-12-26_Uebertragung_ Aufsichtspflicht.pdf
2. PartyPass
Bisher wurde zusammen mit dem Formular "Vereinbarung zur
Übertragung der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht" der Ausweis der beiden
Personen (Jugendlicher und Aufsichtsperson) am Eingang hinterlegt.
Die Personalausweise düfen nun nicht mehr eingesammelt werden!
Wir brauchen jedoch ein Ausweis-Dokument von Euch.
Hierzu gibt es nun den PartyPass. Diesen müsst Ihr ausfüllen und
mitbringen:
Link zum PartyPass:
http://www.partypass.de/downloads/landkreis-schwaebisch-hall.html
Weitere Infos hierzu:
Link zur PartyPass-Internetseite:
http://www.partypass.de/
Die Aufsichtsperson muss ebenfalls ein Ausweisdokument
abgeben. Auch hier darf der Personalausweis nicht mehr hinterlegt werden.
Wir empfehlen hier den Führerschein mitzubringen.
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